Vereinssatzung:


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Kunsthaus e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin-Prenzlauer Berg.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein hat den Zweck, gemeinnützige kulturell-künstlerische Interessen und Aktivitäten zu fördern, kreative Fähigkeiten zu wecken.
Parteipolitisch und konfessionell unabhängig, fördert der Verein verschiedene
Kunstrichtungen regional und international.
Über das Medium Kunst, will der Verein Kommunikation und Austausch von
Erfahrungen zwischen den Generationen organisieren und anregen.
(2) Er verwirklicht seinen Zweck insbesondere
- in der Errichtung und dem Betrieb von Ateliers und Kursräumen
für bildkünstlerische Betätigung
- in der Entwicklung eigener Konzepte zur Weiterbildung und bildkünstlerischer Kreativitätsförderung
(3) Der Verein verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(3) Der Verein unterstützt und bedient ein öffentliches Interesse.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Dies gilt auch für vereinsfremde Personen.
(5) Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen werden.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung und der Zwecke des Vereins.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Der Ausschluß kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn gegen die Satzung des Vereins verstoßen wurde.
- Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang der Mitteilung schriftlich Beschwerde bei derMitgliederversammlung
einlegen.
(5) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Vereinsbeitrag in Höhe von 30 DM
zum 30.6. des Jahres.

(1) Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
(3) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins in allen rechtlichen und
wirtschaftlichen Angelegenheiten.
(5) Unterschriftsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann an dessen Stelle ein neues Mitglied für den Rest der Amtsdauer vom Vorstand bestellt werden.
Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen bedürfen der Einladung durch mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder.
(2) Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand. Sie benennt eine vorläufige
Tagesordnung, die alle zu beschließenden Punkte enthalten muß. Die Einladung muß
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
(3) Anträge, deren Beratung auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind bis zum Beginn der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Versammlungsleiter wird durch den Vorstand bestimmt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden gültig
stimmenden Mitglieder. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind hiervon ausgenommen.
(6) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entlastung des Vorstandes und Wahl des Vorstandes
b) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
c) Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern
d) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden von
natürlichen und juristischen Personen sowie durch staatliche und
kommunale Zuwendungen und aus Fördermitteln im nationalen und internationalen Rahmen.

(1) Satzungsänderungen erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes.
(2) Für den Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(1) Die Mitgliederversammlung kann den Verein nach dem Beschlußverfahren § 9 (2) auflösen. Der Antrag hierzu muß auf der Einladung mitgeteilt sein.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kunst und Kultur in Prenzlauer Berg.

Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Unterschriften der Vereinsmitglieder befinden sich auf dem nachfolgendem Blatt.


Berlin, 1. März 1999